So berechnen wir unsere Vergütung.
Der Gesetzgeber will, dass Anwälte und Mandanten zunächst über's Geld reden, bevor es um die Rechtsfrage geht, wegen der Sie unsere Kanzlei aufsuchen. Den Mandanten ist weitgehend bekannt: die Anwaltsvergütung berechnet sich nach dem Gegenstandswert, also dem Wert der Sache, um die gestritten wird. Je nach Wert lässt sich für jede Tätigkeit in einer Tabelle ein Vergütungsbetrag ablesen. Details dazu finden Sie zum Beispiel auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer. Einen Kostenrechner haben der Anwaltsverein und juris ins Netz gestellt.
Für die Beratung, auch für die erste Beratung eines Anwaltes gegenüber einem Mandanten, gilt das nicht, hier ist eine Vergütung ohne gesetzliche Vorgaben frei zu vereinbaren. Also reden wir über's Geld - was ja für beide Seiten auch von Vorteil ist.
Erstberatung
Der Mandant kommt mit einem Rechtsfall zu einem Gespräch. Es geht zunächst darum, Ordnung in die Sache zu bringen. Um was geht es? Sind alle Unterlagen vorhanden? Was wären die nächsten Schritte, wenn man die Sache weiterverfolgt? In dem Gespräch kommt es oft vor, dass der Anwalt dem Mandanten sagen muss, dass es rechtlich auf ganz andere Fragen ankommt, als der Mandant sich das vorher gedacht hatte. Am Ende wird der Mandant es sich oft überlegen, ob er nach einer Abwägung von Chancen und Risiken die Sache weiter betreiben wird. Auch die entstehenden weiteren Kosten interessieren ihn. Nur im Ausnahmefall - etwa wenn der Anwalt vom weiteren Vorgehen abraten muss - wird eine Angelegenheit im ersten Beratungsgespräch erledigt werden.
Wir wollen, dass unsere Mandanten für diese Erstberatung verbindlich wissen, was an Kosten auf sie zukommt. Wir bieten - gestaffelt nach der wirtschaftlichen Bedeutung - Pauschalen an unabhängig davon, wieviel Zeit in Ihrem konkreten Fall die Erstberatung in Anspruch nimmt.
Wert | Vergütung netto | Vergütung incl. 19 % USt. |
bis 1.000 € | 100,00 € | 119,00 € |
bis 7.000 € | 190,00 € | 226,10 € |
bis 15.000 €: | 275,00 € | 327,26 € |
über 15.000 € | 330,00 € | 392,70 € |
Über diese Pauschalen schließen wir eine Vergütungsvereinbarung ab, bevor Sie uns beauftragen und bevor wir mit der Arbeit anfangen. Den Text können Sie über den Link unten auf dieser Seite downloaden.
Einarbeitungspauschale
Eine Ausnahme müssen wir machen. Es gibt Fälle, in denen uns Mandanten für die Erstberatung bereits umfangreiche Unterlagen auf den Tisch legen (oder zuvor schicken), die wir durcharbeiten sollen. Wenn man das gründlich macht, kostet das Zeit, die bei der Kalkulation der Pauschalen für die Erstberatung nicht berücksichtigt ist. Je nach Umfang der durchzuarbeitenden Papiere ist eine - zur besseren Kalkulation des Auftraggebers ebenfalls pauschalierte - Vergütung zu verabreden.
Am Ende der Erstberatung liegt es an Ihnen, ob und wie Ihre Angelegenheit weiter betrieben wird. Dazu gehört auch die Information über die weitere Berechnung.
Weitere Beratung
Eine Reihe von Angelegenheiten werden als Beratung fortgeführt. Das heißt, unsere Kanzlei meldet sich nicht bei Behörden, bei Gerichten oder bei der Gegenseite. Die Ausarbeitung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehört zum Beispiel in diese Kategorie. Oder der Fall, dass Sie sich für Gespräche mit Ihrem Arbeitgeber beraten lassen, ohne dass der gleich merken soll, dass ein Anwalt im Spiel ist. Hier sind Pauschalvergütungen meist nicht sinnvoll, da weder Sie noch wir irgendeine Vorstellung haben, wieviel Arbeit anfällt. Wir schlagen regelmäßig ein Stundenhonorar vor. Basis für eine solche Abrechnung eine gesondert zu verabredende Gebührenvereinbarung.
Stundenhonorare sind bei Anwälten üblich. Mit Unternehmen und Verbänden arbeiten wir auf dieser Basis seit Jahren, der überwiegende Teil des Umsatzes unserer Kanzlei wird zeitorientiert abgerechnet. Da nur die anwaltliche Tätigkeit Grundlage der Abrechnung ist, berücksichtigt der Stundensatz kalkulatorisch auch die Arbeitszeit der Mitarbeiter und alle Gemeinkosten, die eine Kanzlei hat. Die Abrechnung gegenüber dem Mandanten erfolgt monatlich oder quartalsweise - je nach Wunsch - und erfolgt in Form eines Ausdrucks aus unserer Datenbank mit Datum, Stichwort und aufgewendeter Zeit.
Bei der Beauftragung eines Anwalts wird sich der Mandant bei dieser Art der Vergütung überlegen, ob er einen routinierten Anwalt, der rasch zum Punkt kommt, beauftragt, oder einen Anfänger, der selbst Zeit braucht, um sich einzuarbeiten. Bei kniffeligen Fragen oder entlegenen Rechtsgebieten wird allerdings jeder Anwalt, der eine Sache sorgfältig bearbeitet, die juristische Literatur zur Hand nehmen, in Datenbanken recherchieren oder - die analoge Version des Vorgehens - die Bibliothek des Landgerichts oder der Uni aufsuchen nehmen. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie uns vor der weiteren Tätigkeit auf geschätzte Bearbeitungs- oder Recherchezeiten ansprechen.
Außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit
Sobald Kontakt mit dem Gegner, mit Behörden oder mit Gerichten aufgenommen wird, gelten die bekannten wertabhängigen Gebührensätze des RVG. Allerdings berechnet unsere Kanzlei regelmäßig mindestens einen Gegenstandswert von 1.500,00 €, da alle geringen Gegenstandswerte auf gar keinen Fall kostendeckend sind. Die angefallenen Vergütungen für die Erstberatung und die Beratung rechnen wir - auch wenn wir es nach dem RVG nicht müssten - auf die weitere Vergütung an. Nicht angerechnet wird die Einarbeitungspauschale.
Firmenkunden
Für Firmen, Gewerbetreibende und Selbstständige empfiehlt es sich, gesonderte Verabredungen zu treffen. Meist wird der gesamte außergerichtliche Bereich nach Stunden abgerechnet. Bei wiederkehrenden Aufträgen wie zum Beispiel bei der standardisierten Forderungseintreibungen lassen sich - weil für beide Seiten kalkulierbar - Pauschalen verabreden, die das Notieren und Kontrollieren von Zeiten überflüssig machen.
Rechtsschutzversicherung
Der Gesetzgeber hat die Rechtsanwälte zum Teil in den (Preis-)Wettbewerb entlassen. Die Frage wie die Rechtsschutzversicherungen, die ohnehin nicht in jede Angelegenheit (zum Beispiel nicht in Urherberrechtssachen) einspringen, mit der neuen Situation umgehen, hängt von Inhalt Ihres Versicherungsvertrages ab. Wir raten, dass Sie sich vor der (Erst-)Beratung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung setzen und klären, ob sie überhaupt für diese Rechtssache nach dem von Ihnen persönlich abgeschlossenen Vertrag eintritt. Und Sie sollten klären, ob die von uns angesetzten Pauschalen übernommen werden. Die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung ist nicht von der Vergütung für den Rechtsfall abgedeckt - wenn man mit einer Versicherung streiten würde, ist das eben eine weitere Rechtssache.