Gehaltstarifvertrag für die Beschäftigten im nordrhein-westfälischen Lokalradio
Vom 3. Mai 1993, in der Fassung vom 10. Dezember 2021
Zwischen
der Tarifgemeinschaft Lokalfunk NRW (TGL) als Vertreterin
des Verbandes der Betriebsgesellschaften in Nordrhein-Westfalen e.V.
des Verbandes Lokaler Rundfunk in Nordrhein-Westfalen e.V.
und
dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. - Gewerkschaft der Journalisten -,
der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di, Landesbezirk NRW, Fachbereich 8
(verdi bis vor dem Abschluss in 2021/2022)
wird folgender Gehaltstarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Zusatzregelung ab 2017, bestätigt 2021: Die Tarifvertragsparteien werden vom GTV und MTV für den Lokalfunk Nordrhein-Westfalen abweichende Regelungen zum Nachteil der Beschäftigten für diejenigen Stationen prüfen, sofern die jeweilige örtliche Betriebsgesellschaft und Veranstaltergemeinschaft gemeinsam einen entsprechenden Antrag unter-breiten. Die Tarifvertragsparteien sind bestrebt, in einem solchen Fall mit einer Frist von einem Monat gemeinsam zu entscheiden.
1. Der Tarifvertrag gilt:
Räumlich für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.
Fachlich für alle Unternehmen, die lokalen, nicht-landesweiten Hörfunk veranstalten, betreiben beziehungsweise verbreiten oder solchen Unternehmen Programmteile zur zeitgleichen und unveränderten Weiterverbreitung zur Verfügung stellen, sofern sie nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind.
Persönlich für alle hauptberuflich festangestellten Mitarbeiter.
2. Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf:
a) Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Prokuristen, Generalbevollmächtigte und andere leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz,
b) Mitarbeiter, die lediglich auf Produktionsdauer beschäftigt sind,
c) Angestellte mit einem Aufgabengebiet, das höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe,
d) Arbeitnehmer, die zur Vertretung oder als Aushilfen beschäftigt werden, sofern die ununterbrochene Beschäftigung zwei Monate nicht überschreitet,
e) Aushilfen (Schüler und Studenten), auch wenn die ununterbrochene Beschäftigung zwei Monate überschreitet,
f) Personen, die eine angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht ausüben,
g) Beschäftigte nach § 28 nordrhein-westfälisches Landesrundfunkgesetz.
3. Auf Volontäre findet der Tarifvertrag mit Ausnahme des § 3 keine Anwendung.
4. Auf Auszubildende und Praktikanten findet der Tarifvertrag keine Anwendung.
5. Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages haben auch Geltung für Teilzeitbeschäftigte nach Maßgabe des tatsächlichen Umfangs ihrer Beschäftigung, sofern dieser regelmäßig mehr als zehn Stunden wöchentlich beträgt. Ziffer 2 bleibt unberührt.
§ 2 Vergütungsregelungen
Sonderregelung 2021: Für die zusätzlichen Belastung der Beschäftigten durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhalten alle Beschäftigten unter Hinweis auf § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) einmalig 1.000 €; Volontäre und Assistenten erhalten einmalig 750 €. Der Betrag ist zum 31. Dezember 2021 fällig. Teilzeitbeschäftigte erhalten einen Anteil entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Beschäftigte, die nach dem 1. Januar 2021 eingetreten sind, erhalten pro Monat der Beschäftigung im Jahr 2021 ein Zwölftel der vorgenannten Einmalzahlung.
Protokollnotiz: Die Tarifparteien sind sich darin einig, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Jahr 2021 unter dem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages den Arbeitgeber gewechselt haben, bei der Auszahlung der Corona-Prämie vom aktuellen Arbeitgeber zum Fälligkeitszeitpunkt so zu behandeln sind, als ob die gesamten Beschäftigungszeiten im Jahr 2021 bei ihm geleistet worden sind. Im Hinblick auf den Zeitablauf bei der Abstimmung des Verhandlungsprotokolls stimmen die Tarifparteien überein, dass die Corona-Prämie bei der nächsten Abrechnung im Monat Februar 2022 berücksichtigt wird.
1. Die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen richtet sich nach der ausgeübten Tätigkeit unter Einbeziehung der Arbeitsanforderungen des § 3, beziehungsweise für Redakteure ausschließlich des § 4.
2. Bei ausgesprochenen Mischfunktionen bestimmt die überwiegend ausgeübte Tätigkeit die Eingruppierung, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält.
3. Bei nur vorübergehender Beschäftigung in Tätigkeiten einer höheren Tarifgruppe gilt:
a) Der Arbeitnehmer hat bei angeordneter Tätigkeit von mehr als zusammenhängend 30 Arbeitstagen Anspruch auf Zahlung der Differenz zur höheren Tarifgruppe; Ziffer 5 gilt entsprechend.
b) Bei Tätigkeit in der gleichen höheren Tarifgruppe von mindestens neun Monaten innerhalb eines Jahres besteht ein Anspruch auf Höhergruppierung.
4. Bei Umgruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe erhält der Betreffende die tarifliche Vergütung der neuen Vergütungsgruppe. Wenn die bisher vereinbarte Vergütung dem Tarifsatz der neuen Gruppe entspricht oder ihn übersteigt, besteht kein Anspruch auf Erhöhung der zu zahlenden Vergütung.
5. Übertarifliche Zulagen können bei Tariferhöhungen und Umstufungen nach Inkrafttreten der neuen Vergütungsregelung angerechnet werden.
Entsprechend der Vereinbarung der Ziffer II des Protokolls zum MTV vom 24. Juli 1992 müssen die Jahresgehälter der Chefredakteure angemessen über den jeweils höchsten tarifvertraglich bestimmten Gehältern einschließlich der sonstigen manteltarifvertraglich vereinbarten geldwerten Leistungen liegen und sind frei zu vereinbaren.
Protokoll zum Abschluß des Mantel- und Gehaltstarifvertrags für den Lokalfunk in NRW, Ziff. 3: Vor Inkrafttreten (1993) dieses Tarifwerks gezahlte höhere Gehälter müssen auch nach erstmaliger Eingruppierung weiter gezahlt werden. Danach gilt § 2 Abs. 4, 5 GTV.
§ 3 Vergütungsgruppen
Gruppe | Funktionsmerkmale | Vergütung Ab 1.2.2016 |
Vergütung Ab 1.2.2018 |
Vergütung Ab 1.3.2022 |
Vergütung Ab 1.3.2023 |
---|---|---|---|---|---|
TG 1 | Tätigkeiten, die keine Berufsausbildung erfordern und nach Anleitung oder kurzer Einarbeitung ausgeführt werden können. (Falls der Mindestlohn auf 12 € angehoben wird, sind die Beträge dieser niedrigsten Gruppe entsprechend dem MiLoG zu korrigieren.) |
1.682,41 € | 1.715,22 € | 1.770,22 € | 1.825,22 € |
TG 2 | Tätigkeiten, die keine Berufsausbildung erfordern, jedoch nach umfangreicherer betrieblicher Einarbeitung ausgeübt werden. | 1.827,47 € | 1.863,11 € | 1.918,11 € | 1.973,11 € |
TG 3a TG 3b TG 3c TG 3d |
Tätigkeiten, die Kenntnisse voraussetzen, wie sie nach einer abgeschlossenen einschlägigen Berufs- oder Fachausbildung erwartet oder durch mehrjährige vergleichbare Berufserfahrung erworben werden. Die Eingruppierung beginnt in TG 3a. Nach zwei Berufsjahren in TG 3a erfolgt eine Eingruppierung in TG 3b. Nach zwei Berufsjahren in TG 3b erfolgt eine Eingruppierung in TG 3c. Nach zwei Berufsjahren in TG 3c erfolgt eine Eingruppierung in TG 3d. |
2.119,40 € 2.266,30 € 2.411,94 € 2.557,01 € |
2.160,73 € 2.310,49 € 2.458,97 € 2.606,87 € |
2.215,73 € 2.365,49 € 2.513,97 € 2.661,87 € |
2.270,73 € 2.420,49 € 2.568,97 € 2.716,87 € |
TG 4a TG 4b |
Tätigkeiten nach der vorangehenden Vergütungsgruppe, die selbständig in einem abgegrenzten Gebiet nach Vorgaben ausgeübt werden oder die der vorangehenden Vergütungsgruppe entsprechende Kenntnisse auf mehr als einem Fachgebiet gleichgewichtig (nicht nur untergeordnet) erfordern. Die Eingruppierung beginnt in TG 4a. Nach drei Berufsjahren in TG 4a erfolgt eine Eingruppierung in TG 4b |
2.922,40 € 3.069,27 € |
2.979,39 € 3.129,12 € |
3.044,39 € 3.194,12 € |
3.109,39 € 3.259,12 € |
TG 5 | Tätigkeiten, die umfangreiche Fachkenntnisse, besondere Fähigkeiten erfordern oder die Übernahme von besonderer betrieblicher Verantwortung bedingen. | 3.945,08 € | 4.022,01 € | 4.087,01 € | 4.152,01 € |
TG 6 | Tätigkeiten nach der vorangehenden Vergütungsgruppe, die nach allgemeinen Richtlinien im Rahmen selbständiger Entscheidungsbefugnisse oder in größerem Verantwortungsbereich ausgeübt werden. | 4.090,75 € | 4.170,52 € | 4.235,52 € | 4.300,52 € |
Volontäre erhalten monatlich im
Jahr | Ab 1.2.2016 | Ab 1.2.2018 | Ab 1.3.2022 | Ab 1.3.2023 |
---|---|---|---|---|
1. Jahr | 1.536,74 € | 1.566,71 € | 1.611,71 € | 1.656,71 € |
2. Jahr | 1.754,64 € | 1.788,86 € | 1.833,86 € | 1.878,86 € |
§ 4 Redakteur
1. Redakteure im Sinne dieses Tarifvertrages wirken kreativ an der Erstellung des redaktionellen Programms mit, wobei dies ihr journalistisches Tätigkeitsbild prägt. Dabei kommt es auf die konkrete Bezeichnung entsprechend der jeweiligen betrieblichen Praxis nicht an.
2. Der Eingruppierung als Redakteur stehen die im Privatfunk von Redakteuren wahrzunehmenden nicht-journalistischen Aufgaben nicht entgegen. Redakteure sind unter Wahrung der Bestimmung der Ziffer 1 auch zur Erledigung anderer zumutbarer Aufgaben, wie sie von den übrigen Programmitarbeitern vorgenommen werden, verpflichtet.
Zu den nicht-journalistischen Aufgaben eines Redakteurs zählen beispielhaft der Betrieb des Selbstfahrerstudios, die Vor- und Nachbereitung von Sendungen und Sendeteilen, das Sprechen von nicht selbst verfaßten Texten, das Archivieren von redaktionellem Material und Musik, die Mitwirkung bei Sonder- und Werbeveranstaltungen, auch außerhalb des Senders (unter Wahrung der dazu einschlägigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung), die Mitwirkung an On-Air-Promotion des Senders.
3. Sonstige Programmitarbeiter und Redaktionsassistenten werden nach den allgemeinen Bestimmungen eingruppiert.
4. Redakteure sind in
Gruppe | Ab 1.2.2016 | Ab 1.2.2018 | Ab 1.3.2022 | Ab 1.3.2023 |
---|---|---|---|---|
TG 4a | 2.849,57 € | 2.905,14 € | 2.970,14 € | 3.035,14 € |
TG 4b | 3.069,27 € | 3.129,12 € | 3.194,12 € | 3.259,12 € |
TG 4c | 3.287,77 € | 3.351,88 € | 3.416,88 € | 3.481,88 € |
TG 4d | 3.507,47 € | 3.575,87 € | 3.640,87 € | 3.705,87 € |
TG 4e | 3.725,96 € | 3.798,62 € | 3.863,62 € | 3.928,62 € |
einzustufen. Dabei gilt:
a) Redakteure werden in TG 4b eingestuft; abweichend werden Redakteure, die kein journalistisches Volontariat von mindestens 24 Monaten, bei abgeschlossenem Hochschulstudium von mindestens 18 Monaten, oder vergleichbare Tätigkeiten nachweisen können, vor ihrer Eingruppierung in die TG 4b zwei Jahre in TG 4a eingestuft. Diese Zeiten bleiben für die nachstehende Berechnung der Berufsjahre außer Betracht.
b) Nach drei Berufsjahren werden Redakteure in TG 4c eingestuft.
c) Nach fünf Berufsjahren werden Redakteure in TG 4d eingestuft. d) Nach sieben Berufsjahren werden Redakteure in TG 4e eingestuft.
Bei der Eingruppierung werden angerechnet:
nachgewiesene hauptberufliche Tätigkeit als Redakteur im Hörfunk,
nachgewiesene hauptberufliche Tätigkeit als Redakteur bei Tageszeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und Fernsehen, höchstens jedoch drei Jahre,
ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit zwei Jahren,
nachgewiesene hauptberufliche Tätigkeit als freier Journalist, für jeweils drei Jahre ein Jahr, jedoch insgesamt nicht mehr als zwei Jahre.
Klarstellung: Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass unter einem abgeschlossenen Hochschulstudium im Sinne der Regelungen § 4 Abs. 4 GTV im Falle von BA/MA-Studiengängen der MA-Abschluss zu verstehen ist. Bestehende Eingrup-pierungen bleiben unberührt.
5. Redakteure, denen Aufgaben in einem als selbständig ausgewiesenen Aufgabengebiet verantwortlich übertragen sind, CvDs sowie Redakteure, die vergleichbare Funktionen ausüben, werden in TG 5 eingruppiert.
6. Wird eine Funktion gemäß § 4 Ziff. 5 nicht mit einem Redakteur besetzt, sondern wird sie im Wechsel von Redakteuren gemäß § 4 Ziff. 4 ausgeübt, so wird dem einzelnen Redakteur abweichend von § 2 Ziff. 3 lit. a ein finanzieller Ausgleich gewährt. Er beträgt für jeden vollen Arbeitstag ein Dreißigstel der Differenz zwischen dem Tarifgehalt der TG 5 und dem vereinbarten Monatsgehalt ohne etwaige Pauschalen nach §§ 7 Ziff. 6, 10 Ziff. 5 MTV des betroffenen Redakteurs im Monat, soweit das Tarifgehalt der TG 5 das vorgenannte Monatsgehalt übersteigt. Für den Arbeitnehmer günstigere betriebliche oder arbeitsvertragliche Regelungen werden hierdurch nicht berührt. Kein Redakteur hat einen Anspruch darauf, für Tätigkeiten gemäß § 4 Ziff. 5 im Wechsel eingesetzt zu werden; Volontäre dürfen zu diesen Tätigkeiten nicht herangezogen werden.
7. Stellvertretende Chefredakteure oder Redakteure, die vergleichbare Leitungsfunktionen ausüben, werden in TG 6 eingruppiert.
Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1: Mitarbeiter, die nach diesem Tätigkeitsbild eingruppiert werden, erhalten in ihren Arbeitsverträgen die Berufsbezeichnung Redakteur.
Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 4 lit. a: Als vergleichbare Tätigkeit gilt eine mindestens 15monatige Hörfunkausbildung beim Rundfunkbildungszentrum in Dortmund oder vergleichbaren Ausbildungsstätten sowie ein abgeschlossenes Journalistikstudium mit integriertem, einem Volontariat vergleichbaren Praktikum.
Vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im nordrhein-westfälischen Lokalfunk abgeschlossene Volontariate gelten als Volontariate im Sinne des § 4 Ziff.4 lit. a.
Redakteure im nordrhein-westfälischen Lokalfunk, die vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages eingestellt wurden, werden, wenn sie nicht nach § 4 Ziff. 4 lit. a in TG 4a einzugruppieren sind, unter Anrechnung ihrer bisherigen Berufsjahre, mindestens aber in TG 4b eingruppiert.
§ 5 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag gilt ab 1. Januar 2021. Er kann erstmals zum 28. Februar 2024 mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.