Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge für die Beschäftigten im nordrhein-westfälischen Lokalradio
Vom 1. November 2002, in der Fassung vom 14. Juli 2014 - ungekündigt.
Zwischen
der Tarifgemeinschaft Lokalfunk NRW (TGL) als Vertreterin
des Verbandes der Betriebsgesellschaften in Nordrhein-Westfalen e.V.
des Verbandes Lokaler Rundfunk in Nordrhein-Westfalen e.V.
einerseits und
dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. (DJV)
- Landesverband NRW, Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
derVereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
- Landesbezirk NRW, Fachbereich 8 -
wird folgender Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge für den Lokalfunk in Nordrhein-Westfalen geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
1. Räumlich für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.
2. Fachlich für alle Unternehmen, die lokalen oder regionalen, nicht-landesweiten Rundfunk veranstalten, betreiben beziehungsweise verbreiten oder solchen Unternehmen Programmteile zur zeitgleichen und unveränderten Weiterverbreitung zur Verfügung stellen, sofern sie nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind.
3. Persönlich für alle in Redaktionsbetrieben beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung
Die Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Entgeltumwandlung zum Zwecke der Altersversorgung.
§ 3 Anspruch
Beschäftigte haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zu Gunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung umzuwandeln.
§ 4 Entgeltumwandlung
1. Der/die Beschäftigte kann verlangen, dass seine/ihre künftigen tariflichen Ansprüche auf Jahresleistung nach § 11 MTV vollständig oder teilweise in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können andere tarifvertragliche Entgeltbestandteile für die Entgeltumwandlung freigegeben werden.
Bei der Entgeltumwandlung dürfen 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des 4. Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden.
2. Das umzuwandelnde Entgelt entsteht unabhängig von der jeweiligen tariflichen Regelung zum 30. November als Jahreseinmalbetrag.
§ 5 Zusageform
Die zu Grunde gelegte Zusageform ist eine Beitragszusage mit Mindestleistung. Eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Ziffer 3 BetrAVG entfältt daher. Es wird vereinbart, dass die Versicherung während der Rentenzahlung in der Weise am Überschuss beteiligt ist, dass die Rente jährlich zum Jahrestag des Beginns der Rentenzahlung um eine Zusatzrente zu der laufenden Rente erhöht wird. Die Zusatzrente ist wie die Hauptversicherung am Überschuss beteiligt.
§ 6 Durchführungswege
Die betriebliche Altersversorgung wird über eine Direktversicherung durchgeführt. Die Tarifparteien empfehlen den Tarif "Presse Direktversicherung Klassik" (Unisex-Tarif) beim Versorgungswerk der Presse GmbH, Stuttgart anzuwenden. Bei vollständiger oder teilweiser Nutzung des § 3 Abs. 63 EStG verpflichtet sich der Arbeitgeber, die eingesparten Steuer- und Sozialabgaben in voller Höhe als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung einzubringen.
§ 7 Ausschluss
Der Anspruch nach § 4 ist ausgeschlossen, soweit er für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber bereits erfüllt worden ist.
§ 8 Antrag /Verfahren
1. Der Antrag auf betriebliche Altersversorgung oder Änderungsanträge sind spätestens zwei Monate vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung bzw. die Änderung in Kraft treten sollen, schriftlich geltend zu machen.
2. Die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung bedarf der Schriftform.
3. Der/die Beschäftigte ist an diese Entscheidung für ein Kalenderjahr gebunden.
§ 9 Fälligkeit
Die Altersversorgungsbeiträge sind zum 30. November eines jeden Jahres fällig.
Durch Betriebsvereinbarung können abweichende, zeitlich vor dem 30. November liegende Entstehungs- und Fälligkeitstermine festgelegt werden. Sofern kein Betriebsrat besteht, ist dies auch durch eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien möglich.
§ 10 Unverfallbarkeit
Für die Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Fortführung der Versorgungsanwartschaft
Bei Einstellung von Beschäftigten, die bereits über eine Versorgungsanwartschaft beim Versorgungswerk der Presse verfügen, ist der Arbeitgeber auf Verlangen des/der Beschäftigten verpflichtet, den Vertrag im Rahmen dieses Tarifvertrages fortzuführen.
§ 12 Bestehende Regelungen zur Altersversorgung
Unberührt bleiben bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende Betriebsvereinbarungen oder Individualvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung sowie Anwartschaften aus solchen, es sei denn, es werden von den jeweiligen Parteien abweichende Vereinbarungen getroffen. Für bereits bestehende Verträge gilt § 6 S. 3 entsprechend.
§ 13 Inkrafttreten und Laufdauer
1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Er kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2017.
2. Bei Veränderungen der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Beratungen über notwendige Anpassungen dieses Tarifvertrages auf. Sind wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen berührt (beispielsweise bei steuer- oder abgabenrechtlichen Bedingungen), kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.